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CE-Kennzeichnung nach Umbau: Wann sie neu nötig wird

Maschinenverordnung 2023/1230, wesentliche Veränderung und DIN EN 60204-1 - was Betreiber ab 2027 wissen müssen.

Sie bauen eine Maschine um, tauschen die Steuerung oder erhöhen die Leistung – und plötzlich steht die Frage im Raum: Brauchen wir jetzt eine neue CE-Kennzeichnung? Die Antwort entscheidet darüber, wer haftet, wenn etwas passiert.

Was das Gesetz ab 2027 verlangt

Am 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig ab. Anders als eine Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationalen Umsetzungsspielraum.

Für Sie als Betreiber heißt das konkret: Maschinen, die vor dem 20.01.2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt und betrieben werden. Bestandsschutz bleibt also bestehen. Kritisch wird es erst, wenn Sie eingreifen.

Wann aus einem Umbau eine wesentliche Veränderung wird

Der Maßstab dafür ist das Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, amtlich bekanntgemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt. Es beschreibt, wann ein Umbau die Schwelle zur wesentlichen Veränderung überschreitet.

Die Prüfung läuft in drei Schritten:

1. Entsteht eine neue Gefährdung?

Oder erhöht sich ein bestehendes Risiko? Ein schnellerer Antrieb, eine höhere Presskraft, ein neuer Bewegungsablauf – das sind typische Auslöser.

2. Reichen einfache Schutzmaßnahmen aus?

Lässt sich das neue Risiko durch trennende Schutzeinrichtungen oder eine einfache Verriegelung beherrschen, liegt in der Regel keine wesentliche Veränderung vor.

3. Ist eine aufwendige Sicherheitstechnik nötig?

Braucht es dagegen eine sicherheitsgerichtete Steuerung mit Performance Level, Lichtvorhänge oder eine komplette Neubewertung – dann liegt eine wesentliche Veränderung vor.

Die Folge ist einschneidend: Die Maschine gilt rechtlich als neu. Wer den Umbau durchführt oder beauftragt, wird zum Hersteller – mit allen Pflichten: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung mit neuem Baujahr.

Die Norm, die dabei den Ausschlag gibt: DIN EN 60204-1

Für alles Elektrische an der Maschine ist die DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) maßgeblich – „Sicherheit von Maschinen, Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen". Sie gilt für elektrische Ausrüstung bis 1.000 V Wechselspannung beziehungsweise 1.500 V Gleichspannung und definiert den Stand der Technik.

Wichtig für 2026: Im Juni 2026 ist eine neue Ausgabe erschienen – DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):2026-06. Sie löst die Fassung von 2019 ab. Erweitert wurden vor allem die Anforderungen an Anwendungen mit Antriebssystemen (Power Drive Systems) sowie an Steuerungen, Schutzmaßnahmen und Dokumentation.

Wenn Sie eine Maschine umbauen lassen, sollte die Steuerung nach der aktuellen Ausgabe ausgeführt und geprüft werden. Eine Anlage nach dem Stand von 2019 aufzubauen ist heute schwer zu begründen.

Was in der Praxis oft übersehen wird

  • Der Schaltplan bildet die Anlage nicht mehr ab. Über Jahre gewachsene Änderungen sind nirgends dokumentiert. Ohne aktuellen Plan ist keine belastbare Risikobeurteilung möglich.
  • Verkettung mehrerer Maschinen. Werden Einzelmaschinen zu einer Linie verbunden, entsteht eine Gesamtheit von Maschinen – mit eigener CE-Pflicht für die Gesamtanlage.
  • Ersatzteil ist nicht gleich Ersatzteil. Der Tausch gegen ein baugleiches Teil ist unkritisch. Ein leistungsfähigerer Antrieb ist es nicht.
  • Software zählt mit. Eine neue Steuerungssoftware, die Bewegungsabläufe verändert, kann für sich genommen bereits eine wesentliche Veränderung auslösen.

Häufige Fragen

Muss ich nach jedem Umbau eine neue CE-Kennzeichnung anbringen?

Nein. Nur wenn eine wesentliche Veränderung vorliegt, also eine neue Gefährdung oder eine deutliche Risikoerhöhung entsteht, die nicht mit einfachen Mitteln beherrschbar ist. Reparaturen und der Tausch gleichwertiger Teile lösen keine neue Kennzeichnung aus.

Wer haftet nach einem Umbau?

Bei einer wesentlichen Veränderung geht die Herstellerverantwortung auf denjenigen über, der den Umbau durchführt oder in Auftrag gibt. Das ist häufig der Betreiber selbst – auch dann, wenn ein externer Dienstleister die Arbeit ausführt. Deshalb sollte vertraglich klar geregelt sein, wer die Konformitätsbewertung übernimmt.

Was passiert, wenn die Unterlagen fehlen?

Ohne Risikobeurteilung, technische Unterlagen und Konformitätserklärung ist die Maschine formal nicht verkehrsfähig. Nach einem Unfall prüfen Berufsgenossenschaft und Behörden genau diese Papiere – und der Versicherungsschutz kann davon abhängen.

Gilt die neue Maschinenverordnung auch für Bestandsmaschinen?

Für den reinen Weiterbetrieb nicht. Wird eine Bestandsmaschine nach dem 20.01.2027 aber wesentlich verändert, gilt sie als neu in Verkehr gebracht – und dann ist die Maschinenverordnung anzuwenden.

Wie wir das lösen

Wir übernehmen den kompletten Ablauf: Bestandsaufnahme der Anlage, neuer digitaler Schaltplan auf dem tatsächlichen Ist-Zustand, Risikobeurteilung, Auslegung der Sicherheitstechnik nach DIN EN 60204-1 und auf Wunsch das vollständige Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich CE-Kennzeichnung.

Weiterführend: Retrofit und Modernisierung · Schaltschrankbau nach DIN EN 61439 · Wann sich ein Retrofit rechnet

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Anlage sprechen Sie uns an.

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