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CE- Konformität Maschinen

CE-Konformität bei Maschinen & Steuerungen: Wer haftet bei Unfällen und Nichteinhaltung?

Die Modernisierung einer Produktionsanlage, der Umbau einer Maschine (Retrofit) oder der Neubau einer maßgeschneiderten Steuerung: In der Industrieautomation stehen Effizienz und Funktion meist im Vordergrund. Doch abseits der Technik lauert ein massives rechtliches Risiko. Wenn eine Steuerung nicht den geltenden europäischen Richtlinien entspricht, haften die Verantwortlichen im Ernstfall mit ihrem Privatvermögen – oder stehen mit einem Bein im Gefängnis.

Wer trägt die Verantwortung bei der CE-Konformität von Steuerungen, und wer haftet, wenn es zum Unfall kommt?

 

Das Fundament: Wann ist eine Steuerung ein CE-Fall?

Ein Schaltschrank oder eine Steuerung ist im Sinne der europäischen Gesetzgebung (insbesondere der Maschinenrichtlinie bzw. der neuen Maschinenverordnung) ein integraler Bestandteil einer Maschine. Sobald eine Steuerung neu gebaut, wesentlich verändert oder mit anderen Anlagenteilen verkettet wird, muss ein vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden.

Das bedeutet standardmäßig:

  • Risikobeurteilung: Welche Gefahren gehen von der Steuerung und den geschalteten Aktoren aus?

  • Sicherheitsauslegung: Erreichen die Not-Halt-Kreise und Schutztüren den geforderten Performance Level (z. B. nach DIN EN ISO 13849-1)?

  • Normenkonformität: Wurde der Schaltschrank strikt nach den Vorgaben der DIN EN 60204-1 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen) und DIN EN 61439 gebaut?

Erst wenn diese Schritte lückenlos dokumentiert sind, darf das CE-Zeichen angebracht und die Konformitätserklärung unterzeichnet werden.


Die Haftungsfrage: Wer steht im Fokus?

Kommt es an einer Maschine zu einem Unfall – beispielsweise weil ein Sicherheitsrelais versagt, ein Not-Halt nicht auslöst oder eine Fehlfunktion der Steuerung einen Bediener verletzt – stellt die Staatsanwaltschaft sofort die Frage nach der Konformität. Die Haftung teilt sich hierbei in zwei Bereiche auf:

1. Der Hersteller / Inverkehrbringer

Als Hersteller gilt rechtlich nicht zwingend derjenige, der die Komponenten zusammenschraubt, sondern wer die Gesamtverantwortung für das System übernimmt.

  • Der Steuerungsbauer: Baut ein Fachbetrieb eine Steuerung im Auftrag eines Kunden und übernimmt vertraglich die CE-Zertifizierung, haftet er dafür, dass die Steuerung absolut fehlerfrei und normkonform konstruiert ist.

  • Der Betreiber als „Quasi-Hersteller“: Dies ist die größte Falle in der Praxis. Wenn Sie als Betreiber eine bestehende Maschine in Eigenregie umbauen, eine neue Steuerung nachrüsten oder zwei Bestandsmaschinen steuerungstechnisch miteinander verketten, vollziehen Sie oft eine „wesentliche Veränderung“. Rechtlich werden Sie damit vom reinen Nutzer zum Hersteller. Sie haften ab diesem Moment vollumfänglich für die gesamte CE-Zertifizierung der umgebauten Anlage.

2. Der Betreiber (Unternehmerpflichten)

Selbst wenn eine Steuerung zugekauft wurde, entbindet das den Betreiber nicht von seiner Pflicht. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die sicher und normkonform sind. Wer wissentlich oder grob fahrlässig eine Anlage ohne gültige CE-Kennzeichnung betreibt, verstößt gegen das Gesetz.


Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung und Unfällen

Wird bei einer Überprüfung durch die Marktaufsichtsbehörden oder nach einem Arbeitsunfall festgestellt, dass die Steuerung nicht konform war, drohen drakonische Strafen:

  • Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz): Die Berufsgenossenschaften und Versicherungen prüfen im Schadensfall ganz genau, ob die Normen eingehalten wurden. Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. fehlende Risikobeurteilung oder manipulierte Sicherheitskreise) nehmen die Versicherungen Regress beim Unternehmen. Das kann bis zur Existenzvernichtung des Betriebs führen.

  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Personenschäden ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung. Hier greift die Organisationshaftung: Der Geschäftsführer oder die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) haftet in diesem Fall persönlich mit dem Privatvermögen oder blickt Freiheitsstrafen entgegen.

  • Betriebsuntersagung & Bußgelder: Die Behörden können die sofortige Stilllegung der gesamten Produktionsanlage anordnen. Zudem drohen empfindliche Bußgelder im fünf- bis sechsstelligen Bereich wegen des Inverkehrbringens unsicherer Produkte.


Fazit: Risikominimierung durch professionelle Partner

Das Thema CE-Konformität bei Steuerungen ist kein bürokratisches Übel, sondern Ihre Lebensversicherung als Unternehmer. Wer hier am falschen Ende spart oder Dokumentationen schleifen lässt, geht unkalkulierbare Risiken ein.

Die goldene Regel lautet: Überlassen Sie den Steuerungsbau und die Sicherheitsbetrachtung von Anfang an Experten. Ein professioneller Partner liefert Ihnen nicht nur funktionierende Hardware, sondern die rechtssichere Gesamtdokumentation, die Risikoanalyse und das CE-Zertifikat direkt mit. Damit sind Ihre Mitarbeiter geschützt – und Sie rechtlich auf der sicheren Seite.


Gehen Sie bei der Sicherheit Ihrer Anlagen keine Kompromisse ein!

Planen Sie den Umbau einer Steuerung oder benötigen Sie eine normkonforme Neuentwicklung nach der aktuellen Maschinenrichtlinie? Wir bei Elektrotechnik Kühr bauen Ihre Steuerungen nicht nur auf meisterhaftem Niveau, sondern übernehmen standardmäßig die lückenlose Konformitätsbewertung inklusive CE-Kennzeichnung für Ihr Projekt

 

Rechtslücke?!

Wenn wir über CE-Konformität, Steuerungsbau und Retrofit sprechen, gibt es keine „Rechtslücken“ im Sinne von legalen Grauzonen, mit denen man die Sicherheit umgehen kann. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die europäische Maschinenverordnung sind extrem streng.

Es gibt jedoch gravierende Praxis- und Auslegungslücken – also Grauzonen, in denen Betreiber und Steuerungsbauer oft unbewusst in massive Haftungsfallen tappen, weil Gesetzestexte vage formuliert sind.

Hier sind die drei kritischsten Punkte, die Sie im B2B-Bereich kennen müssen:


1. Die Definitionslücke: Was ist eine „wesentliche Veränderung“?

Das ist die größte Grauzone im gesamten Maschinenrecht. Es gibt kein Gesetz, das klipp und klar sagt: „Ab 3 neuen Ventilen erlischt das CE-Zeichen.“

  • Die Lücke: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt zwar einen Leitfaden heraus, ob ein Umbau (Retrofit) eine „wesentliche Veränderung“ ist, die Entscheidung liegt aber im Ermessen des Betreibers.

  • Das Risiko: Viele Betreiber interpretieren den Umbau fälschlicherweise als „reine Instandhaltung“ (z. B. den Tausch einer alten SPS gegen ein neues Modell), um sich das teure CE-Verfahren zu sparen. Kommt es zum Unfall und die Staatsanwaltschaft stellt fest, dass durch die neue Steuerung z. B. Zykluszeiten schneller wurden oder neue Gefährdungen entstanden sind, haftet der Betreiber als Quasi-Hersteller – der vermeintliche Bestandsschutz ist weg.

2. Die Schnittstellen-Lücke bei der „Gesamtheit von Maschinen“

Wenn in einer Fabrik zwei CE-konforme Maschinen (z. B. eine Stanze und ein Förderband) nebeneinandergestellt und steuerungstechnisch miteinander verknüpft werden, entsteht eine neue „Gesamtheit von Maschinen“.

  • Die Lücke: Beide Einzelmaschinen haben ein gültiges CE-Zeichen. Betreiber denken oft: „CE + CE = sicher“.

  • Das Risiko: Das Gesetz besagt, dass für die Schnittstelle und das Gesamtsystem eine neue Risikobeurteilung und ein CE-Verfahren nötig sind. Wer koppelt die Not-Halt-Kreise? Was passiert, wenn Förderband A stoppt, aber Maschine B weiter Material schiebt? Wer hier die steuerungstechnische Verknüpfung ohne Gesamt-CE baut, steht bei einem Unfall voll in der Haftung.

3. Die Dokumentationslücke bei „Eigenbauten“ für den Eigenbedarf

Manche Unternehmen glauben, dass die CE-Pflicht nur gilt, wenn man eine Maschine oder Steuerung an andere Firmen verkauft (Inverkehrbringen).

  • Die Lücke: Der Begriff „Inverkehrbringen“ wird oft fälschlicherweise nur mit „Verkaufen“ gleichgesetzt.

  • Das Risiko: Die Eigenherstellung für den Eigengebrauch im eigenen Betrieb ist dem Inverkehrbringen rechtlich absolut gleichgestellt. Wenn Ihre Instandhaltung einen Schaltschrank für eine eigene Produktionsmaschine baut, muss dieser exakt dieselben CE-Schritte durchlaufen wie eine gekaufte Maschine. Ohne Dokumentation und Risikoanalyse liegt ein schwerer Verstoß gegen die Betriebssicherheitsverordnung vor.